Satzung Comitee Klever Herrensitzung 1991 e.V

§ 01 Name, Sitz und Zweck

Das Comitee Klever Herrensitzung, auch Verein oder „CKH“ genannt, verfolgt ausschließlich karnevalistische Brauchtumspflege unter Einbeziehung der „Rheinischen Mundart“, im Sinne „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er richtet karnevalistische und außerkarnevalistische Veranstaltungen aus, die diesem Zweck entsprechen.

§ 02 Sitz des Vereins

Der Sitz, der Erfüllungsort und der Gerichtsstand sind Kleve.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1.Vorsitzenden, den 1.Geschäftsführer und den 1.Kassierer vertreten.

§ 03 Tätigkeits- und Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke Verwendung finden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Auslagen, die im Auftrag oder im Interesse des Vereins
erfolgen, können erstattet werden.

§ 04 Verfassung

Die Verfassung wird durch die rechtskräftig verabschiedete Satzung bestimmt. Die Inkraftsetzung wird durch eine ¾ – Mehrheit der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder wirksam. Änderungen der Satzung bedürfen einer ¾ – Mehrheit der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder.
Die Rechtsfähigkeit nach §21 BGB ist durch die Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts zu erlangen. Der Zusatz e.V. ist zu führen.

§ 05 Wahlen, Wählbarkeit, Stimmrecht

Alle ordentlichen Mitglieder haben Wahl- und Stimmrecht. Sie sind wählbar. Ehrenmitglieder haben kein Wahl- und Stimmrecht, sie sind nicht wählbar. Wiederwahlen von ordentlichen Mitgliedern sind zulässig. Die Doppelbesetzung von Vorstandspositionen ist möglich.
Abstimmungen können per Akklamation durchgeführt werden, auf Antrag verdeckt.

§ 06 Geschäftsführender Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus dem 1.Vorsitzenden,dem 2.Vorsitzenden, dem 1.Kassierer, dem 1.Geschäftsführer und dem 1.Präsidenten.

§ 07 Erweiterter Vorstand, Kassenprüfer

Der erweiterte Vorstand setzt sich aus dem 2. Kassierer, dem 2.Geschäftsführer, dem 2.Präsidenten, dem Beisitzer für Marketing, dem Beisitzer für außerkarnevalistische Veranstaltungen sowie dem Pressesprecher zusammen. Die Wahl von weiteren Beisitzern ist möglich. Beisitzer sind Vorsitzende ihrer Ausschüsse.
Es werden 2 Kassenprüfer, je einer im jährlichen Wechsel, gewählt. Gewählt ist der Kandidat, der mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder auf sich vereinigt. Wiederwahl ist möglich. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre.

§ 08 Aufgaben des Vorstandes

Die Aufgaben des Vorstandes sind:
1. Die satzungsgemäße Einberufung der Mitgliederversammlungen.
2. Durchführung von Veranstaltungen sowie die Umsetzung von Beschlüssen und Verordnungen.
3. Den satzungsgemäßen Zweck des Vereins intensiv und uneigennützig zu fördern.
4. Informationspflicht gegenüber Mitgliedern im Rahmen der Rechtmäßigkeit.
5. Die Pflege von freundschaftlichen Beziehungen zu anderen Vereinen und Verbänden.
6. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese ist nicht Bestandteil der Satzung.

§ 09 Amtszeit von gewählten Mitgliedern

Die Amtszeit beträgt 2 Jahre.
Gewählt ist der Kandidat, der die Mehrzahl der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann ( einfache Mehrheit ).
Zu wählen ist die Erstbesetzung der Vorstandmitglieder und die Zweitbesetzung, Stellvertreter, im jährlichen Wechsel der Jahres-hauptversammlung.

§ 10 Ausschüsse

1. Ausschuss für Marketing:
Er besteht aus dem Vorsitzenden und weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende ist Beisitzer im erweiterten Vorstand. Beschlüsse werden dem geschäftsführenden Vorstand zur Genehmigung vorgelegt.
2. Ausschuss für außerkarnevalistische Veranstaltungen:
Er besteht aus dem Vorsitzenden und weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende ist Beisitzer im erweiterten Vorstand. Beschlüsse werden dem geschäftsführenden Vorstand zur Genehmigung vorgelegt.
3. Ehrenrat:
Er ist ein, von den Vereinsmitgliedern und dem Vorstand, unabhängiges Gremium. Er besteht aus 3 Mitgliedern, welche nicht dem Vorstand oder seinen Stellvertretern angehören sollen. Sie werden jeweils für 2 Jahre, mit einfacher Mehrheit in der Jahreshauptversammlung gewählt. Dem Ausschuss obliegt die Schlichtung von Streitigkeiten unter Vereinsmitgliedern.
4. Weitere Ausschüsse können nach Bedarf gewählt werden.
5. Die Zahl der Mitglieder in den Ausschüssen ist nicht begrenzt. Sie werden mit einfacher Mehrheit in der Jahreshauptversammlung für 2 Jahre gewählt.

§ 11 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 12 Mitgliedschaft

1. Jede männliche Person kann Mitglied im Verein werden. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
2. Mitglieder können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ausnahmen sind möglich. Ehrenmitglieder sind Beitragsfrei. Der Vorstand schlägt der Mitgliederversammlung den Kandidaten vor. Diese beschließt mit ¾ Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
Durch die Mitgliedschaft wird die aktuelle Satzung und die Datenschutz-Grundverordnung anerkannt.

§ 13 Beitrag

Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss festgelegt.
Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich im Mai durch den Kassierer abgebucht. Andere Zahlungsarten sind möglich.
Durch die Beitragszahlung erhält das Mitglied freien Zugang zu den Veranstaltungen des Vereins.

§ 14 Aufgaben der Mitglieder

Die Mitglieder sind gehalten, untereinander freundschaftliche Kontakte zu pflegen, an allen Veranstaltungen und Aktivitäten teilzunehmen und mitzuwirken.
Der Besuch befreundeter Vereine in Uniform ist erwünscht.

§ 15 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Beendigung der Mitgliedschaft ist jederzeit möglich. Sie ist dem Vorstand in schriftlicher Form kenntlich zu machen. Eine Beitragsrückerstattung erfolgt nicht.

§ 16 Ausschluss

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Vereinsschädigendes Verhalten liegt auch dann vor, wenn schwerwiegende und diskriminierende Äußerungen dem Verein oder den Funktionsträgern des Vereins gegenüber in der Öffentlichkeit erfolgen.
Es ist in diesen Fällen immer ein Ausschlussverfahren einzuleiten. Der Auszuschließende ist nach Terminsetzung zu hören. Wird der Anhörungstermin nicht wahrgenommen, tritt der Ausschluss in Kraft.
Das Ausschlussverfahren wird vom geschäftsführenden Vorstand durchgeführt und abgeschlossen.

§ 17 Einberufung von Mitgliederversammlungen

Neben der Jahreshauptversammlung im April des Jahres ist jährlich im Oktober eine Halbjahresversammlung einzuberufen.
Die Benachrichtigung hat 14 Tage vor dem Versammlungstermin, unter Angabe der Tagesordnung, schriftlich zu erfolgen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand einberufen werden, wenn triftige Gründe vorliegen.
Der Vorstand ist verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn 10% der Mitglieder einen schriftlichen Antrag stellen.
Von jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses wird in der nächsten Mitgliederversammlung verlesen und durch Abstimmung mit einfacher Mehrheit genehmigt.

In der Jahreshauptversammlung finden Neuwahlen statt. Vor Beginn der Neuwahlen ist ein Versammlungsleiter zu wählen, er beantragt die Entlastung des Vorstandes.

§18 Kassenbericht, Geschäftsbericht, Präsidentenbericht

Der Kassierer verfügt eigenverantwortlich über einen vom Vorstand festgelegten Betrag. Darüber hinausgehende Beträge müssen vom Vorstand genehmigt werden. Der Kassenbericht wird in der Jahreshauptversammlung verlesen.
Der 1. Vorsitzende trägt den Jahresbericht vor, der 1. Präsident den Bericht der Sitzungen.

§ 19 Mitgliedschaft in Verbänden

Der Verein ist im „Bund Deutscher Karneval“, im „Regionalverband des Karnevalsverbandes linker Niederrhein“ und in der „Föderation Europäischer Narren“ Mitglied.
Die Mitgliedschaft in anderen Dachorganisationen ist möglich.

§ 20 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins ist auf Beschluss der Mitglieder- versammlung mit ¾ – Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder möglich.
Das vorhandene Vermögen des Vereins wird nach Auflösung dem SOS Kinderdorf Materborn zugeführt.
Rechtsansprüche gegenüber dem Verein durch Mitglieder sind generell ausgeschlossen.

§ 21 Datenschutz ( DSGVO )

Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden folgende Daten erhoben:
a) Name, Vorname
b) Geburtsdatum
c) Anschrift
d) Telefonnummer , E-Mail Adresse, Faxnummer
e) Ein- und Austrittsdaten
f) Funktion im Verein
g) Fotos, Videos
h) Status, Geschlecht
i) Bankverbindung

Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft elektronisch verarbeitet und gespeichert.
Auf Antrag können diese Daten an übergeordnete Verbände ( BDK, KLN, FEN ) weitergegeben werden, Ausnahme Punkt i) Bankverbindung.
Die Grunddaten der Punkte a) bis d), sowie f) und g) können in öffentlichen Bereichen, u.a. in der Vereins-Homepage kenntlich gemacht werden, wenn das Mitglied einverstanden ist.

§ 22 Salvatorische Klausel

Sollten Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder werden, ist die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht betroffen.
Unwirksame Bestimmungen sind bei Kenntnisnahme zeitnah durch wirksame Bestimmungen zu ersetzen.

Satzung geändert und beschlossen

Kleve, den 29.04.2018

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1. Vorsitzender 1. Geschäftsführer 1. Kassierer